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   OVG Bremen, 10.10.1983 - 2 B 96/83   

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OVG Bremen, 10.10.1983 - 2 B 96/83 (https://dejure.org/1983,1618)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.10.1983 - 2 B 96/83 (https://dejure.org/1983,1618)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. Oktober 1983 - 2 B 96/83 (https://dejure.org/1983,1618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung einer Beschwerde; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 992
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 366/83

    Keine Kündigung des Erwerbers beim Bauträgervertrag ohne wichtigen Grund

    Ebenso wie der Bauträger geht er daher bei Vertragsschluß davon aus, daß der Bauträgervertrag einheitlich abgewickelt wird (vgl. BGH NJW 1984, 889, 870) [OVG Bremen 10.10.1983 - 2 B 96/83].
  • BVerfG, 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01

    Ablehnende Mitteilung der Bearbeitung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung

    Ob auch gegen ein gerichtliches Untätigbleiben im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anrufung der Rechtsmittelinstanz möglich und geboten ist (hierfür BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; BayVGH, BayVBl 1978, S. 212 ; offen lassend Brandenburgisches VerfG, NVwZ 1997, S. 785; VGH Mannheim, NJW 1984, S. 993; ablehnend dagegen BayVerfGH, NJW 1991, S. 2895 ; OVG Bremen, NJW 1984, S. 992 f.), kann aber offen bleiben, denn die Mitteilung an den Beschwerdeführer, Anträge nicht zu bearbeiten, stellt - unabhängig von der gewählten Form - nicht eine Untätigkeit, sondern eine "Entscheidung" dar (vgl. auch VGH München, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.).
  • BFH, 13.09.1988 - VII B 64/88

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Beschwerde gegen Nichtbescheidung -

    Allein der Zeitablauf seit der Einreichung des PKH-Antrags und eine lang dauernde Untätigkeit des FG machen die Beschwerde nicht zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht - OVG - Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1983 2 B 96/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 992; OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1985 8 B 159/85, Kostenrechtsprechung ZPO, § 127 Nr. 62).

    In der Rechtsprechung der Zivilgerichte und im zivilprozessualen Schrifttum wird indes die Auffassung vertreten, daß eine vorwerfbare unangemessene Verzögerung der Entscheidung über die PKH einer Ablehnung des Antrags gleichkomme und dagegen die Beschwerde nach den §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO gegeben sei (vgl. Zöller/Schneider, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., § 119 Rdnr. 20 a.E., m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 118 Anm. 1 B und § 127 Anm. 7 B a); Schneider, Der Deutsche Rechtspfleger 1985, 430, 433; Landesarbeitsgericht - LAG - Berlin, Beschluß vom 28. November 1983 9 Ta 14/83, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1984, 258; Oberlandesgericht -OLG- Celle, Beschluß vom 5. März 1985 2 W 16/85, MDR 1985, 591, 592; anderer Ansicht OVG Bremen in NJW 1984, 992).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.1997 - 8 E 438/97

    Antrag auf Prozesskostenhilfe i.R. der Zulassung zur Berufung

    vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1984 - 2 B 96/83 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1984, 992 f., sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 4. Juni 1996 - 8 E 1345/95 - und vom 29. Januar 1997 - 8 E 1143/96 -.

    Abgesehen davon, daß die Anerkennung des Rechtsinstituts stillschweigender Gerichtsentscheidungen schon grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt ist, weil sie - zum Beispiel wegen des zu fingierenden Zeitpunktes der Nicht"entscheidung" und des Laufs von Rechtsmittelfristen - dem Gebot der Klarheit gerichtlicher Entscheidungen kraß widerspräche, vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1984 - 2 B 96/83 -, a.a.O., und OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juni 1996 - 8 E 1345/95 - und vom 29. Januar 1997 - 8 E 1143/96 -, fehlt es vorliegend mit Blick auf die jedenfalls in Anwaltskreisen bekannte - und dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers in Bezug auf die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichtes nochmals verdeutlichte - hohe Belastung der Verwaltungsgerichte, auf die damit zusammenhängende Gepflogenheit, die auch an den Erfolgsaussichten der Klage ausgerichtete und daher mit der Sichtung oft umfangreicher Verwaltungsvorgänge verbundene Entscheidung über Prozeßkostenhilfebegehren zur Vermeidung von Doppelarbeit in die zeitliche Nähe der Terminierung zu legen, und den nach alledem nicht ungewöhnlich langen Zeitraum von knapp acht Monaten seit der Antragstellung an greifbaren Anhaltspunkten dafür, die Untätigkeit des Gerichts als faktische Ablehnung des Hilfegesuchs zu bewerten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1997 - 8 E 1143/96

    Verfahren wegen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Aus dieser Vorschrift und aus dem Fehlen weiterer die Beschwerde eröffnender einschlägiger Vorschriften ist abzuleiten, daß gegen sonstige verfahrensbegleitende Verfügungen und ebenfalls gegen die bloße Untätigkeit des Verwaltungsgerichts in der Verwaltungsgerichtsordnung keine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt ist, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1984 - 2 B 96/83 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1984, 992 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom vom 4. Juni 1996 - 8 E 1345/95 -.

    Abgesehen davon, daß eine Anerkennung der Rechtsfigur einer "stillschweigenden Gerichtsentscheidung" schon grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet, weil sie - u.a. wegen des zu fingierenden Zeitpunktes der "Nichtentscheidung" und des Laufs von Rechtsmittelfristen - dem Gebot der Klarheit gerichtlicher Entscheidungen widerspräche, vgl. OVG Bremen, Beschluß vom 10. Oktober 1984 - 2 B 96/83 -, a.a.O.; OVG NW, Beschluß vom 4. Juni 1996 - 8 E 1345/96 -, fehlt es vorliegend mit Blick auf die jedenfalls in Anwaltskreisen bekannte hohe Belastung der Verwaltungsgerichte an greifbaren Anhaltspunkten dafür, die Untätigkeit des Gerichts als faktische Ablehnung des Hilfegesuchs zu bewerten.

  • LSG Berlin, 27.01.2005 - L 9 B 11/05

    Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Daraus folgt, dass eine bloße Untätigkeit des Sozialgerichts in Form der Nichtterminierung eines Rechtsstreits nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann (in diesem Sinne VGH Mannheim a.a.O. sowie NVwZ 2003, 885; BVerwG NVwZ 2003, 869; OVG Bremen NJW 1984, 992; VGH Kassel DVBl 1999, 114; OVG Münster NVwZ-RR 1998, 340; OVG Frankfurt/Oder DVBl 2001, 314; LSG Nordrhein-Westfalen Breithaupt 1996, 787ff; BFHE 88, 108; für PKH-Antrag auch BFHE 141, 494).
  • VerfG Brandenburg, 19.12.1996 - VfGBbg 28/96

    Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität; Beschwerdegegenstand; zügiges Verfahren;

    Daß die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beantwortet wird (vgl. dazu -einen solchen Rechtsbehelf für den Fall bejahend, daß die Verfahrensverzögerung praktisch einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt - VGH München, BayVBl. 1978, 212, 213; offenlassend etwa VGH Mannheim, NJW 1984, 993; ablehnend dagegen OVG Bremen, NJW 1984, 992; vgl. aus der Literatur einerseits etwa Meyer-Ladewig in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: 1. April 1996, Vorb. § 124 Rdn. 36 und andererseits z.b. Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Band II, Stand Mai 1994, Art. 19 Abs. 4 GG, Rdn. 263; vgl. i.Ü. auch BVerfG NJW 1992, 1497), bedeutet nicht zwingend, daß dem Beschwerdeführer die entsprechende Anrufung des Fachgerichts nicht zumutbar wäre (vgl. dazu BVerfGE 91, 93, 106; 70, 180, 185 ff. 68, 376, 381; 16, 1, 2 f.).
  • BVerwG, 07.03.1997 - 3 B 173.96

    Verfassungsrecht - Religionsausübungsfreiheit und Errichtung eines kirchlichen

    Auch wenn Art. 4 GG diese Norm überlagert (BVerfGE 33, 23 (31) [BVerfG 11.04.1972 - 2 BvR 75/71]), so läßt sich dem Art. 137 Abs. 3 WRV immerhin der Gedanke entnehmen, daß eine Religionsausübung dort, wo sie in den Bereich des durch das staatliche Recht geregelten Zusammenlebens der Bürger hineinwirkt, insoweit grundsätzlich den staatlichen Gesetzen unterliegt (BVerwG, NJW 1984, 889 (989) [OVG Bremen 10.10.1983 - 2 B 96/83]).
  • LSG Berlin, 27.01.2005 - L 9 B 6/05

    Beschwerdefähigkeit einer formlosen verfahrensbezogenenen Mitteilung; Vorliegen

    Daraus folgt, dass eine bloße Untätigkeit des Sozialgerichts in Form der Nichtterminierung eines Rechtsstreits nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beschwerde sein kann (in diesem Sinne VGH Mannheim a.a.O. sowie NVwZ 2003, 885; BVerwG NVwZ 2003, 869; OVG Bremen NJW 1984, 992; VGH Kassel DVBl 1999, 114; OVG Münster NVwZ-RR 1998, 340; OVG Frankfurt/Oder DVBl 2001, 314; LSG Nordrhein-Westfalen Breithaupt 1996, 787ff; BFHE 88, 108; für PKH-Antrag auch BFHE 141, 494).
  • VGH Hessen, 08.06.1998 - 4 TJ 1263/98

    Verzögerung der Entscheidung über Prozeßkostenhilfe-Antrag ist wegen Fehlens

    Deshalb sind in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch unter der Geltung früheren Rechts, das unmittelbar die Beschwerde auch gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe vorsah, Beschwerden gegen die schlichte Nichtbescheidung von Prozeßkostenhilfeanträgen als nicht statthaft angesehen worden (OVG Bremen, Beschluß vom 10.10.1983 - 2 B 96/83 - in NJW 1984, 992; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 30.01.1985 - 8 B 159/85 - in KostRspr.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.1999 - 13 E 494/99

    Asylverfahren; Antrag auf Prozeßkostenhilfe; Untätigkeitsbeschwerde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2000 - 5 E 415/00
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   VGH Bayern, 19.12.1983 - 22 CS 83 A.2215   

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VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Dezember 1983 - 22 CS 83 A.2215 (https://dejure.org/1983,4306)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 992
  • afp 1984, 59
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